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Nebenjob im Studium – was Studierende beachten müssen – Verbraucherzentrale.de

Posted on 10. Februar 2026


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Das Wichtigste in Kürze:
Für ein Vollzeitstudium investieren Studierende im Schnitt 40 Stunden pro Woche; Präsenzveranstaltungen wie Vorlesungen, AGs und Seminare müssen eigenständig vor- und nachbereitet werden. Viel Zeit für einen Job bleibt da nicht, trotzdem arbeiten immer mehr Studierende nebenher, um Studium oder Unterhalt zu finanzieren – rund zwei Drittel aller Studierenden.
Das ist kein Problem, solange sie während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dann gelten sie als Werkstudent:innen und müssen auf ihre Beschäftigung keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Wer mehr arbeitet, verliert seinen Status als Student:in oder den Anspruch auf Stipendien.
In der vorlesungsfreien Zeit gilt die 20-Stunden-Regelung nicht. Allerdings ist bei Beschäftigungen mit mehr als 20 Stunden in der vorlesungsfreien Zeit die Versicherungsfreiheit ausgeschlossen, wenn diese Beschäftigungen in der Woche zeitlich unbefristet oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen beschränkt sind.
Neben der Arbeitszeit spielt auch das Einkommen eine wichtige Rolle. Viele Studierende sind bis zum 25. Geburtstag in der Krankenkasse der Eltern beitragsfrei mitversichert. Liegt das regelmäßige Gesamteinkommen der Studierenden über 556 Euro im Monat, sollten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse informieren, ob Sie sich selbst krankenversichern und Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen müssen.
Achtung! Zum Einkommen zählen zum Beispiel auch Einkünfte aus Kapitalerträgen. Eine Ausnahme bilden die sogenannten Minijobs. Wer monatlich bis 556 Euro verdient und keine weiteren Einkünfte hat, bleibt bis zu einem Alter von 25 Jahren in der Familienversicherung.
Bei Ausschluss der Familienversicherung und einem monatlichen Arbeitsentgelt über 535 Euro und noch unter 556 Euro, ist eine studentische Krankenversicherung als Ausnahmeregelung für geringfügig Beschäftigte möglich. Die Studentische Krankenversicherung kostet derzeit 87,50 Euro im Monat. 35,91 Euro monatlich müssen kinderlose Studierende ab 23 Jahren in die Pflegeversicherung einzahlen. Hinzu kommt noch ein Zusatzbeitrag, der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ausfällt.
Diese Beiträge gelten normalerweise unabhängig vom Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung, wenn nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Kommen neben dem Studium jedoch andere Einnahmen wie etwa ein Gewinn aus selbständiger Tätigkeit hinzu, können in bestimmten Fällen Beiträge hierauf anfallen.
Beim BAföG gilt weiterhin die 556-Euro-Marke. Wer im Nebenjob mehr verdient, muss einen Teil des Einkommens mit dem BAföG verrechnen.
Tipp!
Studierende mit Stipendium oder Geförderte eines Bildungsfonds stoßen schnell auf Ablehnung, wenn sie in nennenswertem Umfang jobben. Schließlich sollen sie ihre Energie ins Studium stecken. Wer für einen Urlaub oder eine teure Anschaffung etwas hinzuverdienen möchte, sollte sich besser vor Antritt eines Mini- oder Nebenjobs beim Ansprechpartner des Förderwerkes oder des Bildungsfonds das Okay holen.
 
In manchen Jobs bietet es sich an, selbstständig auf Rechnung zu arbeiten, um das eigene Studium zu finanzieren. Das gilt zum Beispiel für Grafikdesigner, die nebenher Webseiten gestalten, oder Musikstudent:innen, die Instrumentalunterricht geben. Aber auch Messe-Hostessen oder Umzugshelfer sind häufig selbstständig tätig. Das ist so lange kein Problem, wie sie nebenberuflich selbstständig arbeiten und ihr monatlicher Verdienst regelmäßig nicht mehr als 505 Euro beträgt. Die 556-Euro-Grenze gilt nur beim Mini-Job. Dann können sie in der Familienversicherung krankenversichert bleiben.
Ob die selbständige Tätigkeit tatsächlich nebenberuflich ist, entscheidet die Krankenkasse. Maßgeblich ist die Arbeitszeit. Mehr als 20 Stunden pro Woche zu arbeiten ist üblicherweise ein Zeichen dafür, dass man als Student:in hauptberuflich selbstständig ist.
Als Selbständiger spielt neben der Krankenversicherung auch die Rentenversicherung eine Rolle. Da Selbstständige nur bei bestimmten Tätigkeiten in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen, sollten sich Interessierte hier über die verschiedenen Möglichkeiten bei ihrer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) am jeweiligen Wohnort informieren.
 
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